Schäden durch beauftragte Handwerker
Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer haften
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.02.2018, Az. V ZR 311/16) entschied, daß ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen läßt, gegenüber dem Nachbarn verantwortlich ist – also haftet. Im vorliegenden Fall war das Haus nach Dachdeckerarbeiten durch ein Glutnest abgebrannt und hatte das Nachbargrundstück beschädigt.
Der Handwerker war nicht ausreichend versichert gewesen – und geriet in Insolvenz. Der geschädigte Nachbar hatte keine Chance die Beeinträchtigung durch Unterlassungsklage unterbinden zu lassen, § 1004 I BGB. Dies wiederum eröffnete rechtlich den Weg zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, analog § 906 II 2 BGB, ganz ohne dass dies ein Verschulden erfordert.
Der Ausgleichsanspruch war mit der Schadensregulierung auf den Gebäudeversicherer des Nachbarn übergegangen und Anlass für diesen Rechtsstreit, § 86 I 1 VVG. Es könnte auch ein Hausratversicherer oder Geschäftsinhaltsversicherer klagen, denn anspruchsberechtigt sind auch Mieter und Pächter (BGH, Az. V ZR 389/99). Der Ausgleichsanspruch ist subsidiär – andere Schadensersatzansprüche wären vorrangig, z.B. bei strafbarem Verhalten des Hausherren.
Silvesterrakete ist noch keine grobe Immission
Verirrt sich eine Rakete an Silvester, haftet der Verursacher nicht (BGH, Urteil vom 18.09.2008, Au. V ZR 75/08), denn der „nachbarrechtliche Grundstücksbezug“ ist hier nicht schon deshalb gegeben, weil die Rakete gerade vom Nachbargrundstück her abflog. Genauso fehlt einer Brandstiftung der „spezifische Grundstücksbezug“.
Gehaftet wird jedoch für übergreifendes Feuer, Rauch, Baustaub, Ruß, Löschwasser, sowie Laub von Bäumen welche wegen Fristablaufes nachbarrechtlich nicht mehr beseitigt werden müssen (BGH, Urteil vom 27.10.2017, Az. V ZR 8/17). Darin eingeschlossen sind auch gefährliche Grundstückszustände, durch einen Feuerplatz oder Lagerung gefährlicher Materialien, sowie eigene gefährliche Arbeiten als Heimwerker oder Hobbybastler. Die Immissionen dürfen jedenfalls nicht solche sein, die ein Nachbar ohne Ausgleich zu dulden hätte, weil sie zumutbar und zulässig ist.
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