Mit dem Letzten Willen Zukunft schenken
Kann man seinem Haustier etwas vererben?
Seinem Haustier nach dem eigenen Ableben einen Anteil oder das gesamte Vermögen hinterlassen – geht das? Diese Frage haben sich manche Besitzer sicher schon mal gestellt. Wenn in den Medien die Nachricht kursiert, dass Hund, Katze, Schimpanse und Co. nach dem Tod ihres Halters plötzlich Millionen schwer sind, dann ist das sicher nicht in Deutschland. Man nehme Daisy, den Yorkshire Terrier des 2005 verstorbenen Modezaren Rudolph Moshammer, als Beispiel: Das Hündchen war von „Mosi“ zwar testamentarisch bedacht worden, aber seinem Wunsch konnte nicht wörtlich entsprochen werden; Daisy ging in die Obhut des Chauffeurs über. Der Grund: Tiere gelten in der Bundesrepublik zwar nicht als Sache, werden aber rechtlich so behandelt. Sie können also vererbt werden, aber selbst nicht erben.
Vorab bedenken
Es gibt einige Möglichkeiten, um seinem Tier testamentarisch ein Geldvermögen, ein Wohnrecht oder einen Gegenstand zukommen zu lassen. Jedoch nur über Umwege, denn in Deutschland sind ausschließlich natürliche Personen (jeder Mensch) oder juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Kirchen, etc.) sowie des privaten Rechts (Gesellschaften, Genossenschaften, eingetragene Vereine, etc.) erbberechtigt. Da Tiere wie eine Sache behandelt werden, gehören sie ebenfalls zum Nachlass und werden vererbt. Fehlt nach dem Tod eine Verfügung über das Tier, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Wenn aber der Erbe den tierischen Begleiter nicht will, kann er ihn verschenken oder sogar verkaufen.
Um seinem Liebling ein solch ungewisses Schicksal zu ersparen, sollte man sich vorab Gedanken machen, wer denn für die weitere Betreuung des Haustieres in Frage kommt. Findet sich eine Person außerhalb der gesetzlichen Erbfolge, der man vertraut, kann man diese als Erben einsetzen. Es ist auch möglich, das Erbe an die Bedingung zu knüpfen, dass für das Haustier bis zu dessen Ableben gesorgt wird; zudem kann ein bestimmter Betrag aus der Erbmasse festgelegt werden, der für notwendige Aufwendungen zur Verfügung steht. Details sollten aber stets im Testament schriftlich festgehalten werden. Um juristische Stolperfallen zu vermeiden, empfiehlt sich eine notarielle Beglaubigung.
Bei mangelndem Vertrauen sind auch Reglementierung und Sanktionen möglich, dafür muss der Erblasser jedoch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der regelmäßig kontrolliert, ob die Bedingungen vom Beerbten eingehalten werden.
Gemeinnützige Wohltat
Sind keine Erben und kein Testament vorhanden, geht der gesamte Nachlass inklusive Haustier an den Staat. Wer mit seinem letzten Willen über das eigene Dasein hinaus nicht nur seinem Haustier, sondern generell Tieren in Not eine Zukunft schenken möchte, kann den Münchner Tierschutzverein ins Testament aufnehmen. Als gemeinnütziger Verein ist dieser von der Erbschaftssteuer befreit. Individuelle Auflagen, die eine bestmögliche Versorgung des eigenen Lieblings garantieren, können selbstverständlich auch in diesem Fall gemacht werden. Eine ausführliche und unverbindliche Beratung hierzu geben die Experten des Tierschutzvereins unter Tel. (089) 92100032. Schriftliche Auskunft kann per Mail an nachlassverwaltung@tierschutzverein-muenchen.de eingeholt werden.
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