Garantie als Kaufargument
Wenn die Herstellergarantie plötzlich fehlt
Mit einem Urteil im Juni hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern in wesentlichen Punkten gestärkt. Eine Herstellergarantie bei einem Gebrauchtwagen ist ein Beschaffenheitsmerkmal des Autos, urteilte der BGH, und dient deshalb erheblich zur Einschätzung des Fahrzeugswertes. Wird diese Beschaffenheit versprochen, und fehlt sie dann beim Kauf, sei dies ein Sachmangel.
Eine laufende Herstellergarantie kann bei einem Gebrauchtwagen ein gutes Kaufargument sein. Das war es auch für einen Autokäufer, der bei einem Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug erworben hatte, das laut Anzeige noch ein Jahr Garantie beim Hersteller hatte. Erste, kurz darauf auftretende Motorprobleme reparierte der Hersteller noch auf Garantiebasis. Als es aber nicht bei diesen blieb, verweigerte der Hersteller weitere Garantieleistungen, da bei einer Motoranalyse die Annahme auftrat, der Kilometerstand wäre vor dem Kauf gefälscht worden. Die weiteren Kosten wurden demnach dem Kunden in Rechnung gestellt.
Der Autokäufer trat wegen der nicht durchsetzbaren Garantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte eine Erstattung beim Gebrauchtwagenhändler. In den ersten beiden Gerichtsinstanzen blieb er jedoch erfolglos. Die Gerichte waren der Ansicht, dass ein Rücktrittsrecht lediglich bei technischen Mängeln, nicht aber bei fehlender Garantie bestehe. Der BGH wertete dies grundlegend anders. Der Käufer sei mit der Garantie als Beschaffenheitsmerkmal zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Copyright: Wochenanzeiger Medien GmbH