Erheblicher Baulärm
Mietminderung wegen Lärm auf Nachbargrundstück zulässig
Ein Mieter kann eine Mietminderung auch für Mängel vornehmen, für die der Vermieter selbst nichts kann. Bei erheblicher Beeinträchtigung der Nutzbarkeit einer Wohnung darf der Mieter die Miete, nach § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), mindern, entschied das Landgericht Berlin.
So wie im Fall einer Mieterin in Berlin, die ihre Miete wegen ständigen Baulärms vom Nachbargrundstück minderte. Dieses wurde von 2012 bis 2015 mit einer Tiefgarage und einem Gebäude bebaut, was werktags und teilweise auch am Wochenende zu Baulärm, Staub und Erschütterungen im Gebäude der Mieterin führte. Diese bezahlte die volle Miete, verlangte jedoch nach dem Ende der Bauarbeiten 20 Prozent für den lautesten Zeitraum der Bauphase zurück, insgesamt etwa 950 Euro. Diese Minderung wurde ihr zugestanden. Das beim Mietvertrag stillschweigende Übereinkommen, dass die Wohnung gesundheitlich unbedenklich bewohnbar sei, wäre bei Weitem nicht eingehalten worden, erklärte das Gericht. Auch in einer Großstadt wie Berlin, wo Bauarbeiten an der Tagesordnung stünden, sei die überwiegende Zahl der Mietwohnungen solchen Beeinträchtigungen jedoch nicht ausgesetzt. Dass der Vermieter keinerlei Möglichkeit habe, die Bauimmision zu verhindern, sei unerheblich.
Eine Mietminderung sollte jedoch gut überlegt sein. Der Mieter darf die Miete nur bei erheblichen Beeinträchtigungen kürzen, mit einer Minderung aus unerheblichen Anlass oder einer übertrieben überhöhten Minderung setzt er sich schnell der Gefahr einer Kündigung wegen Mietrückstandes aus. Außerdem muss der Mieter dem Vermieter Mängel unverzüglich melden, um diesem die Möglichkeit zu geben, Abhilfe zu schaffen.
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