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Rubrik: Gesamt · Stadtteil: München
Fremde mit Koffern im Treppenhaus
Wenn Wohnungen als Ferienwohnung untervermietet werden
Zweckentfremdung von Wohnraum – diesen Verdacht äußerte der stellvertretende Vorsitzende Thomas Hofstätter (CSU) im Bezirksausschuss Schwanthalerhöhe (BA 8). Ungeniert würden auf einem Booking-Portal im Internet Wohnungen im Viertel angepriesen, in der Heimeranstraße etwa, der Westendstraße, der Barthstraße, auf der Theresienhöhe. "Wir brauchen dringend Wohnraum", merkte Hofstätter an. Zweckentfremdungen dieser Art könne man jetzt auf der Webseite des städtischen Wohnungsamts melden. "Die Nachbarn merken ja, wenn im Treppenaufgang ständig fremde Leute mit Koffer auf und ab gehen", meinte er. Er könne die Menschen im Viertel nur warnen, ihre Wohnung dauerhaft als Ferienwohnung unterzuvermieten. "Es gab einen solchen Fall schon in der Genossenschaft. Das Mitglied ist hochkant rausgeflogen."
Der Bezirksausschuss hat die von Hofstätter gesammelten Beispiele ans Amt für Wohnen und Migration weitergegeben und von dort bereits die Rückmeldung bekommen, "dass wir bezüglich der von Ihnen
angezeigten Ferienwohnungen die Ermittlungen aufgenommen haben. Sollte eine Zweckentfremdung vorliegen, werden wir selbstverständlich dagegen vorgehen." Um etwas Geduld werde gebeten, "da die Verfahren gegen Ferienwohnungen komplex sind."
Acht Wochen pro Jahr
Die Rechtslage sieht laut Auskunft des Amts für Wohnen und Migration so aus: Man darf seine gesamte Wohneinheit für insgesamt maximal acht Wochen pro Kalenderjahr als Ferienwohnung (unter-)vermieten. Diese acht Wochen können auf mehrere kürzere Zeiträume verteilt werden. Dies stellt keine Zweckentfremdung von Wohnraum dar.
Wenn man bis maximal 50 Prozent seiner Wohnfläche als Ferienwohnung (unter-)vermietet, liegt ebenfalls keine Zweckentfremdung vor. Voraussetzung ist, dass man selbst tatsächlich in der Wohneinheit lebt und dort mit alleinigem Wohnsitz innerhalb von München gemeldet ist. Dann handelt es sich um eine sogenannte "zulässige Mitbenutzung", für die keine Genehmigung durch das Wohnungsamt erforderlich ist. Eine zulässige Mitbenutzung darf auch über den Zeitraum von acht Wochen pro Kalenderjahr hinausgehen.
Wenn man seine Wohneinheit länger als acht Wochen pro Kalenderjahr (unter-)vermieten will, muss das Mietverhältnis eine Dauer von mindestens sechs Monaten mit derselben Mietpartei aufweisen. Sollte der Zeitraum kürzer als sechs Monate sein, läge eventuell eine Zweckentfremdung vor.
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