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Es darf saniert werden

Behörde lehnt Bürgeranliegen ab

Mieter aus der Grasserstraße fürchten aus ihren Wohnungen verdrängt zu werden, wenn hier saniert wird. (Bild: Beatrix Köber)

„Über uns schwebt ein Damoklesschwert“, so hatte der Sprecher der Mietergemeinschaft das Gefühl vieler Hausbewohner aus der Grasserstraße bei der diesjährigen Bürgerversammlung im April beschrieben. Das Wohnhaus in der Grasserstraße 5 war einst im Vermögen der Eisenbahn verankert, wurden dann aber immer wieder verkauft. Der jetzige Eigentümer beabsichtigt zu sanieren. Wohnungen sollen geteilt, Keller- und Dachgeschoss zu Wohnungen ausgebaut werden sowie Aufzugsanlagen und Balkone neu hinzukommen. Die noch übrigen Mieter in der Grasserstraße sind in Sorge, ob sie sich nach den Sanierungsarbeiten die Miete noch leisten können. Die Mieter seien nicht über die Umbauplanungen informiert worden und müssten nun fürchten, aus ihren Wohnungen verdrängt zu werden. Daher beantragte die Mietergemeinschaft, dass die 2020 erteilte Baugenehmigung zurückgezogen und das „Gentrifizierungsvorhaben“ gestoppt werde. Das Vorhaben sei mit den Zielen der Erhaltungssatzung und dem Erhalt der Bevölkerungsstruktur nicht vereinbar, argumentieren die Mieter. Die Bürgerversammlung verabschiedete dieses Anliegen mit klarer Mehrheit und stimmte dafür, dass die Genehmigung für die Luxussanierung widerrufen wird. Jüngst nahm das Referat für Stadtplanung und Bauordnung zum Bürgeranliegen Stellung.

Keine Rücknahme

In seinem vorlegten Beschlusspapier erklärt das Referat für Stadtplanung und Bauordnung: „Da das Vorhaben den maßgeblichen Vorschriften entspricht, war die Baugenehmigung zu erteilen. Für eine Rücknahme der Genehmigung liegen keine Rechtsgrundlagen vor.“ Auch das Sozialreferat – Amt für Wohnen und Migration habe zur Bürgerversammlungsempfehlung eine Stellungnahme abgegeben. Demnach seien die Genehmigung für die Sanierungsvorhaben jeweils erteilt worden, „da die geplanten Maßnahmen die Ziele der Erhaltungssatzung nicht beeinträchtigen“. Weiter heißt es im Beschlusspapier: „Zudem wurde für das Anwesen Grasserstraße 5 ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der Eigentümerin geschlossen, dass eine Umlage der Aufzugskosten erst dann zulässig ist, wenn nach Ausbau des Dachgeschosses die erforderliche Gebäudehöhe von mindestens 13 m gemäß Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Bayerische Bauordnung erreicht ist.“ Die erhaltungssatzungsrechtlichen Belange seien in der Baugenehmigung vom 28.12.2020 durch einen entsprechenden Hinweis berücksichtigt.

BA verabschiedet Brief

„Leider wurde in unserem Verfahren die vorgesehene Information der Mieter/ innen übersehen“, räumt die Behörde ein. „Die Mieter/ innen waren jedoch nach unserer Kenntnis trotzdem über das Bauvorhaben informiert.“ Dieses Informations-Versäumnis stelle jedoch keinen gravierenden Mangel dar, der die Entscheidung im Rahmen der Erhaltungssatzung falsch oder rechtswidrig mache. „Auch mit Beteiligung der Mieter/ innen hätte keine andere Entscheidung getroffen werden können, da das Bauvorhaben im Rahmen des rechtlich Zulässigen bleibt und Belange oder Einwände der Mieter/ innen dabei keinen Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit haben“, wird im Papier festgehalten. Damit ist dem Anliegen der Mieter nicht stattgegeben worden.

Im BA Schwanthalerhöhe stellt man sich gegen diese ablehnende Rückmeldung. „Verdrängung muss wirksam begegnet werden“, betont Daniel Lehmann (Linke), Vorsitzender des Ausschusses Soziales, Bildung und Wohnungspolitik im BA 8. Zwar kann das Lokalparlament keinen Einfluss auf die Entscheidung der Behörde nehmen, verabschiedete jedoch ein Schreiben an Stadtrat und Oberbürgermeister. Darin fordert der BA, dass die Stadt sich an die Bundesregierung wenden solle, um Gesetze zu schaffen, die Verdrängung tatsächlich zu verhindern vermögen.

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