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„Besondere Gefahrenlage nicht erkennbar“

Keine Einbahn- oder Anliegerstraße: In der Hedwigstraße bleibt alles wie gehabt

Die Hedwigstraße wird weder als Einbahn- noch als Anliederstraße ausgewiesen, hat das Kreisverwaltungsreferat mitgeteilt. (Bild: sb)

Die Hedwigstraße wird weder zu einer Einbahn- noch zu einer Anliegerstraße. Diesen Vorschlag einer Bürgerin, den der Bezirksausschuss Neuhausen-Nymphenburg (BA 9) an das Kreisverwaltungsreferat (KVR) weitergegeben hat, wurde nun abgelehnt. In der Hedwigstraße könne man keine besondere Gefahrenlage erkennen, die das in einer Großstadt übliche Maß erheblich übersteigt, heißt es von Seiten des KVR. Es sei durchaus zutreffend, dass die Nymphenburger Straße und die Leonrodstraße als innerstädtische Hauptverkehrsstraßen, insbesondere zu den Berufsverkehrszeiten einer erhöhten Verkehrsbelastung ausgesetzt seien. Beobachtungen der Polizeiinspektion Neuhausen-Nymphenburg (PI 42) zufolge komme es zumeist ab den späten Nachmittagsstunden zu Rückstauungen im Bereich der Nymphenburger Straße westlich, also vor dem Kreuzungsbereich zur Landshuter Allee, und im Bereich der Leonrodstraße, zwischen der Albrechtstraße und der Landshuter Allee.

„In diesem Zusammenhang ist auch zu beobachten, dass vereinzelt Kraftfahrer eine vermeintliche Stauumfahrung über benachbarte Nebenstraßen in Betracht ziehen, auch wenn sich diese Verbindungen mit den teils geringen Fahrbahnbreiten, welche keinen Begegnungsverkehr ermöglichen und den mit ‚Rechts vor Links‘ geregelten Kreuzungsbereichen für den Kraftfahrer letztendlich als unattraktiv erweisen“, erklärt das KVR weiter. „Die zuständige Polizeiinspektion und das Kreisverwaltungsreferat sehen bei der gegebenen Sach- und Rechtslage leider keine Möglichkeit, die Hedwigstraße als Anliegerstraße auszuweisen beziehungsweise eine Einbahnregelung vorzunehmen.“

„Der Begriff ‚Anlieger‘ ist weit gefasst“

Im Übrigen sei der Begriff „Anlieger“ weit gefasst: Nach Angaben des KVR zählen alle Personen zu Anliegern, die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern der Straße in eine Beziehung treten wollen. Also nicht nur die Bewohner und Grundstückseigentümer der Straße, sondern auch deren Besucher sind berechtigt, die Straße mit einem Fahrzeug zu befahren. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Besuch privater oder geschäftlicher Natur sei. Es genüge auch, beispielsweise die in der Straße gelegene Praxis eines Arztes oder eine Firma besuchen zu wollen. Zudem müsse der Besuch nicht einmal stattfinden – allein die Absicht reiche aus. Eine polizeiliche Überwachung des „Anliegers“ sei aufgrund dessen sehr problematisch und kaum umsetzbar.

„Verdrängung des Verkehrsflusses“

Außerdem würde eine Einbahnregelung der Hedwigstraße laut KVR zu einer Verdrängung des Verkehrsflusses in die benachbarten Wohnstraßen führen. Darüber hinaus bringe eine Einbahnregelung eine Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit durch den Wegfall der Behinderungen im Begegnungsverkehr mit sich. Die Hedwigstraße und Umgebung liegen in einer Tempo-30-Zone. Damit seien in aller Regel die verkehrlichen Möglichkeiten für eine Verkehrsberuhigung ausgeschöpft.


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