Fußball-EM am Arbeitsplatz?
IHK gibt Tipps für fußballbegeisterte Arbeitnehmer
Am 8. Juni 2012 ist es soweit: Die Fußball-EM beginnt! Auch wenn der Anpfiff für die Spiele der Deutschen National-Elf zur Prime Time um 20.45 Uhr ist, beginnen etliche andere Spiele bereits um 18 Uhr. Ein Anspruch fußballbegeisterter Arbeitnehmer, die Spiele im Betrieb im Fernsehen zu verfolgen, besteht grundsätzlich nicht, erklärt die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK). In der Regel würde dies einem konzentrierten Arbeiten entgegenstehen. Wollen Arbeitnehmer die Spiele im Radio verfolgen, kommt es darauf an, ob Kundenverkehr besteht oder andere Kollegen gestört werden können. Ist dies nicht der Fall und wird die Arbeit während des Radiohörens konzentriert, zügig und fehlerfrei erledigt, wird das Radiohören in der Regel zulässig sein.
Ein Verfolgen des Spielverlaufs im Internet kommt laut IHK nur in Betracht, wenn die private Internetnutzung im Betrieb erlaubt ist. Aber auch dann darf dies nicht zu einer Verletzung der Arbeitspflichten führen. Bei der Verfolgung eines ganzen Fußballspieles im Internet via Live-Stream wird eine exzessive Internetnutzung anzunehmen sein, die von der Erlaubnis nicht mehr gedeckt ist und daher zur Abmahnung oder gar Kündigung führen kann.
Sollen allgemeine Regeln zum Radiohören oder der Internetnutzung aufgestellt werden, sind Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten. Wenn auf die gefallenen Tore mit einem Bier angestoßen werden soll, gelten die allgemeinen Regeln zum Alkoholgenuss am Arbeitsplatz.
Grundsätzlich sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen, einvernehmliche Lösungen zu finden, etwa indem vereinbart wird, dass Fußballfans an Spieltagen früher Feierabend machen dürfen und die fehlende Arbeitszeit dann an einem anderen Tag nachgearbeitet wird.
Copyright: Wochenanzeiger Medien GmbH