Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung
Mindestens zwei Wochen vor Versammlungstermin lädt der Verwalter die Wohnungseigentümer – so verlangt es das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in § 24 Abs. 4 S. 2. Kürzere Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit gestattet. Zwingend vorgeschrieben ist dabei die Textform. Sie umfasstaber nicht nur den klassischen Brief sondern auch Einladungen per E-Mail, Fax oder sogar per SMS, wenn der Empfänger dieser Übermittlung zuvor zugestimmt hat. Eigentümer müssen mit derEinladung über Tag, Anfangszeit und Ort sowie die Tagesordnung informiert werden. Klarersichtlich muss zudem sein, welche Gemeinschaft eingeladen wird und wer die Einladung ausspricht – hier ist neben dem Namen auch die Anschrift des Verwalters erforderlich.
"Fehler bei der Einberufung der Eigentümerversammlung können dazu führen, dass die gefassten Beschlüsse anfechtbar sind“, weiß Martin Kaßler, Geschäftsführer beim Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV).
Der DDIV-Geschäftsführer empfiehlt, dass die Einladung Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan enthalten sollte sowie bei Beschlüssen über bauliche Maßnahmen Kostenvoranschläge. „Liegen beispielsweise wichtige Abrechnungen nicht bei und können daher nicht geprüft werden, sollten Eigentümer vor der Versammlung bei ihrer Verwaltung nachhaken. Denn genehmigt werden sollte nur, was auch nachvollzogen werden kann.“
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