Wochenanzeiger München Wir sind Ihr Wochenblatt für München und Umland

Thema der Woche

Der Parkplatzknigge

Besonders in Großstädten kann die Parkplatzsuche Nerven kosten. Dann wird oftmals kreuz und quer geparkt. Generell gilt: Wer seinen Pkw verbotswidrig abstellt und dadurch andere behindert, muss mit einer Geldstrafe oder gar dem Abschleppen des Fahrzeugs rechnen. Beim Parken im absoluten Halteverbot darf das Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung abgeschleppt werden. Welche Regeln man sonst noch kennen sollte, sagt der ADAC.
Im Kreuzungs- und Einmündungsbereich darf grundsätzlich nicht geparkt werden. Um die Sicht und damit die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, muss ein Abstand von fünf Metern eingehalten werden. Ebenso gilt auf Fußgängerüberwegen und fünf Meter davor ein absolutes Halteverbot. Auch das Parken auf Geh- und Radwegen ist generell nicht erlaubt. In Ausnahmefällen dürfen jedoch Fahrzeuge bis 2,8 Tonnen auf Gehwegen geparkt werden, was durch entsprechende Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen angezeigt wird. Parken in zweiter Reihe ist absolut verboten, weil dadurch eine Fahrspur blockiert und der Verkehr erheblich beeinträchtigt wird. Nur Taxen ist das Halten auf diese Weise gestattet, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen. Ebenso grundsätzlich verboten ist es, das Auto entgegen der Fahrtrichtung zu parken. In Fahrtrichtung links darf nur in Einbahnstraßen geparkt werden oder wenn rechts zum Beispiel Schienen für die Straßenbahn verlegt sind. Unzulässig ist es auch, als Fußgänger eine Parklücke freizuhalten. Hier gilt die Regel: Wer zuerst kommt, parkt zuerst. Weit mehr als eine Geldstrafe riskiert man, wenn man unberechtigt Behindertenparkplätze nutzt. In diesem Fall darf grundsätzlich abgeschleppt werden. Gleiches gilt im Bereich von Feuerwehrzufahrten.


Verwandte Artikel

Startseite Anzeige aufgeben Zeitung online lesen Jobs Kontakt Facebook Anfahrt