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"Sterben ist Teil des Lebens"

Hermann Imhof zur Palliativmedizin

Hermann Imhof, Patienten- und Pflegebeauftragter der Bayerischen Staatsregierung, erklärt, inwieweit die Krankenkassen palliative Pflege oder Hospizaufenthalte übernehmen und wo eine Übersicht über entsprechende Einrichtungen für Schwerkranke zu finden ist. (Bild: ms)

Der Patienten- und Pflegebeauftragte der Bayerischen Staatsregierung, Hermann Imhof, beantwortet zwei dringliche Fragen zu Palliativmedizin und Hospizen:

Ein großes Anliegen

Wo finde ich einen Überblick über ambulante Palliativ- und Hospizdienste und
Palliativstationen sowie Hospiz-Einrichtungen?

Als Patienten- und Pflegebeauftragter der Bayerischen Staatsregierung ist mir das Thema Hospiz- und Palliativversorgung ein großes Anliegen. Durch mein Amt habe ich immer wieder Kontakt mit ambulanten oder stationären Hospiz- und Palliativ-Einrichtungen. Dabei lernt man: Sterben ist Teil des Lebens. Der Ausbau der Hospiz- und palliativmedizinischen Versorgung in Bayern liegt mir daher sehr am Herzen. Einen Überblick über die in Bayern vorhandenen Angebote der Palliativversorgung bietet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Auf den Internetseiten www.stmgp.bayern.de sind beispielsweise die derzeit in Bayern vorhandenen Einrichtungen nach Regierungsbezirk aufgelistet.

Ebenso findet sich hier eine Übersicht über bayerische Netzwerke in der Hospiz- und Palliativversorgung. Auch der Bayerische Hospiz- und Palliativverband hilft allen Bürgern bei der Suche nach entsprechenden Einrichtungen (www.bhpv.de). Selbstverständlich bietet auch die Geschäftsstelle des Patienten- und Pflegebeauftragten der Bayerischen Staatsregierung Beratung an (www.patientenportal.bayern.de).

Entscheidend sind Symptome und Schmerzen

Ist palliative Pflege eine Leistung gesetzlicher und privater Krankenkassen?

Ambulante Palliativversorgung wird durch allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) erbracht, die um spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) ergänzt werden kann. Entscheidend welche Form angebracht ist, sind Symptome und Schmerzen des Patienten. AAPV kann meist ein einzelner Akteur (zum Beispiel Hausarzt oder ambulanter Pflegedienst) erbringen; für SAPV-Versorgung bedarf es spezialisierter SAPV-Teams. Die AAPV ist Teil der Regelversorgung.

Jeder Versicherte hat Anspruch auf AAPV (im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Regelungen, zum Beispiel zur ärztlichen Versorgung oder häuslichen Krankenpflege). Anspruch auf SAPV haben Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden oder bereits weit fortgeschrittenen Erkrankung bei zugleich begrenzter Lebenserwartung. Daneben besteht Anspruch auf SAPV auch, wenn Versicherte sich in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe befinden. Palliativpatienten in stationären Hospizen haben grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der SAPV. Die SAPV muss ärztlich verordnet werden.


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