Maskenpflicht in Schulen bleibt bestehen
Kultusministerium nimmt Stellung zu Weilheimer Attest-Urteil
Das Amtsgericht Weilheim hat am Dienstag einer kirchlichen Realschule im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen verboten, eine ihrer Schülerinnen zum Tragen eines Mundschutzes auf dem Schulgelände anzuhalten. Die Schülerin war durch ein Attest vom Tragen der Maske im Unterricht befreit gewesen. Um die Anerkennung eines Folgeattests kam es nun zum Streit.
Entscheidung in einem Einzelfall
Die Richterin begründete ihre einstweilige Anordnung mit der Überzeugung, "dass von den Gesichtsmasken für Kinder eine erhebliche Gefährdung deren geistigen und körperlichen Wohles ausgehen kann".
Maskenpflicht ist rechtmäßig
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus verweist darauf, dass die Weilheimer Anordnung allein für die betroffene Schülerin gelte. "Wie grundsätzlich bei familiengerichtlichen Entscheidungen entfaltet der Beschluss rechtliche Wirkung allein für die am Verfahren Beteiligten", erläuterte ein Sprecher. Die Anordung habe daher keine über den konkreten Fall hinausgehenden Auswirkungen auf die bestehenden Infektionsschutzmaßnahmen an bayerischen Schulen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung die Infektionsschutzmaßnahmen für Lehrkräfte und Schüler - auch die Maskenpflicht - als rechtmäßig eingestuft. Sie gelten daher auch nach der Weilheimer Einzelentscheidung unverändert.
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