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In der Grenzsituation

Dr. Nikolaus Rank erklärt, welche Bedeutung eine Vorsorgeplanung für Medizinzer hat

Anästhesist und Intensivmediziner Dr. Nikolaus Rank sagt: "Ich empfehle nicht nur eine Patientenverfügung zu erstellen, sondern vor allem auch einer Person des Vertrauens eine schriftliche Vollmacht zu erteilen." (Bild: Frank Lübke)

Eine Vorsorgeplanung für den Fall von Krankheit, Unfall und Alter ist unverzichtbar, wenn man seinen Willen schon vorab festlegen möchte. Hierfür sind vom Gesetzgeber Patientenverfügung und (Vorsorge-)Vollmacht vorgesehen. Tanja Beetz hat den Anästhesisten und Intensivmediziner Dr. Nikolaus Rank vom Klinikum Dritter Orden gefragt, welche Bedeutung diese in seinem Klinikalltag haben. Und was ist eigentlich, wenn keine Vorsorgeplanung vorliegt?

"Vorab festgelegter Wille ist entscheidend"

Wie hilft das in einer Patientenverfügung Festgelegte Ihnen und Ihren Kollegen weiter?

Dr. Nikolaus Rank: Als Arzt für Intensivmedizin ist man besonders häufig mit Situationen konfrontiert, in denen der Patient aktuell nicht entscheidungsfähig ist und wir Ärzte auf eine (hoffentlich) vorhandene Vorsorgeplanung zurückgreifen müssen. In diesen Fällen müssen wir nicht nur das medizinisch Sinnvolle überlegen, sondern in vielen Grenzsituationen vor allem auch den (mutmaßlichen) Willen des Patienten berücksichtigen. Dabei ist der vorab festgelegte Patientenwille im Sinne einer Vorsorgeplanung entscheidend.

"Den Patientenwillen umsetzen"

Was beinhaltet eine umfassende Vorsorgeplanung?

Dr. Nikolaus Rank: Ein wichtiges Element der Vorsorgeplanung für Krankheit und Alter ist die Patientenverfügung, die der Gesetzgeber 2009 für den Fall, dass der Betroffene selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist, gesetzlich geregelt hat. Die Patientenverfügung ist Ausdruck des Patientenwillens, danach muss bei entsprechender Festlegung vorgegangen werden. In bestimmten vorher festgelegten Situationen können Behandlungen wie Wiederbelebung, maschinelle Beatmung, Dialyse, Operationen abgelehnt und andere wiederum eingefordert werden wie zum Beispiel rein palliative, das heißt lindernde Maßnahmen. In der Praxis liegen allerdings häufig Krankheitssituationen vor, die von der Patientenverfügung nicht erfasst sind, und die in der Patientenverfügung getroffenen Festlegungen treffen dann nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu. Dann ist es entscheidend, ob im Rahmen der Vorsorgeplanung einer Vertrauensperson eine (Vorsorge-) Vollmacht erteilt wurde. Ist das der Fall, haben wir Ärzte anstelle des nicht entscheidungsfähigen Patienten den Bevollmächtigten als Ansprechpartner, der über den Willen des Patienten informiert ist und dessen Willen dann auch vertreten kann. Damit ist es auch in diesen Fällen möglich, den Patientenwillen umzusetzen. Eine gerichtliche Einsetzung eines Betreuers ist dann nicht erforderlich.

"Betreuung beim Amtsgericht beantragen"

Was passiert, wenn keine Vorsorgeplanung erfolgte?

Dr. Nikolaus Rank: Liegen Patientenverfügung und vor allem eine entsprechende Vollmacht nicht vor, können wir den mutmaßlichen Willen des Patienten als behandelnden Ärzte zwar zusammen mit den Angehörigen, Freunden und Bekannten ermitteln, für das weitere Vorgehen einer Behandlung oder deren Ablehnung muss aber eine Betreuung beim zuständigen Amtsgericht beantragt und erst abgewartet werden.

"Schriftliche Vollmacht erteilen"

Was würden Sie aufgrund solcher Erfahrungen daher im Allgemeinen raten?

Dr. Nikolaus Rank: Ich empfehle nicht nur eine Patientenverfügung zu erstellen, sondern vor allem auch einer Person des Vertrauens eine schriftliche Vollmacht zu erteilen. Des Weiteren empfehle ich eine einschlägige Beratung durch entsprechend geschultes Personal: Ärzte, Berater, Hilfs- und Betreuungsorganisationen sowie Veranstaltungen über diese Thema wie unter anderem am Klinikum Dritter Orden können hier sicher weiterhelfen. Die Vorsorgeplanung sollte unbedingt auch schon in jüngerem Alter, dann aber in Kenntnis der Bedeutung und Tragweite dieser vorweggenommenen Entscheidungen erfolgen.


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