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Ein leidiges Thema

Rechte und Pflichten von Mietern bei Schimmelbefall

Ab einer sichtbaren schimmeligen Fläche von 20 Quadratzentimetern sollten Mieter ihrem Vermieter den Befall unverzüglich schriftlich melden. (Bild: photos.com)

Generell ist jeder Mieter verpflichtet, die angemieteten Räume sorgsam zu behandeln Dazu gehört auch das regelmäßige Lüften und ausreichendes Heizen. Über die Häufigkeit des Lüftens kommt es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. So verlangte etwa ein Vermieter, dass sein Mieter die Wohnung mehr als sechsmal täglich lüftet. Das Landgericht Berlin (Az. 65 S 400/15) sah dies jedoch als einen unzumutbaren Aufwand an.

Kommt es zu einem Schimmelbefall, rät das Fraunhofer IBP, bereits ab einer sichtbaren schimmeligen Fläche von 20 Quadratzentimetern, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Der Mieter sollte dann umgehend eine schriftliche Mängelanzeige an seinen Vermieter schicken. Dies ist auch deshalb notwendig, da sich der Mieter unter Umständen schadenersatzpflichtig macht, sollte er trotz des erkennbaren Schimmels den Mangel nicht melden. Allerdings betrifft die Meldepflicht nur Mängel, die für den Mieter erkennbar sind. Versteckt sich der Fleck beispielsweise hinter einer Einbauküche, kann der Vermieter keine Forderungen stellen, wenn der Mieter dies nicht gemeldet hat. Zusätzlich zur Mängelanzeige sollte der Mieter seinem Vermieter auch noch eine angemessene Frist zur Beseitigung des Schimmels setzen. Die Mängelanzeige alleine verpflichtet den Vermieter nicht zum umgehenden Handeln.

Mietminderung wegen Schimmel?

Gesetzlich geregelt ist, dass ein Mieter die Miete mindern kann, wenn der „vertragsgemäße Gebrauch“ einer Mietsache erheblich eingeschränkt ist (§ 536 Bürgerliches Gesetzbuch). Wenn es in einer Wohnung Schimmel gibt, dann kann das ein Mangel der Mietwohnung sein. Inwieweit der Mieter dann allerdings die Miete mindern darf, hängt vom Umfang des Schimmelbefalls ab und davon, wer dafür verantwortlich ist. Hat ein Baumangel, etwa ein nicht fertig getrockneter Neubau oder eine Wärmebrücke in der Wand, den Schimmel verursacht und der Vermieter schafft keine Abhilfe, darf der Mieter die Miete mindern. Ist allerdings zu wenig oder falsches Lüften der Grund für die Schäden, darf er die Miete nicht mindern und kann unter Umständen sogar schadenersatzpflichtig sein. Oft entsteht Schimmel nicht durch eine einzige Ursache, sondern durch das Zusammenwirken mehrerer Faktoren. Bei einem Rechtsstreit haben daher oft Sachverständige das letzte Wort.

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