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Die Pflegereform - Das Wichtigste auf einen Blick

Mehr Leistungen und differenziertere Bewertung

Pflegende Angehörige werden durch die neue Pflegereform besser unterstützt. (Bild: djd/IKK classic/thx)

Seit Januar 2017 gelten neue gesetzliche Regelungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Die Reform soll Schluss machen mit dem in Minuten gemessenen Hilfebedarf, der wenig Spielraum lässt für das, was die betroffenen Familien im Alltag wirklich brauchen. Hier die wichtigsten Ãnderungen auf einen Blick:

Keine Pflegestufen mehr

Stattt der bisherigen drei Pflegestufen ist nun die Rede von Pflegegraden. Das neue Begutachtungssystem orientiert sich ausschließlich daran, wie stark die Selbstständigkeit beziehungsweise die Fähigkeiten eines Menschen bei der Bewältigung des Alltags beeinträchtigt sind und wofür Hilfe durch andere benötigt wird. Dabei werden fünf Grade der Enschränkung unterschieden.

Weniger Hürden

Im Zentrum der Neuregelungen steht die Gleichbehandlung von geistigen und körperlichen Einschränkungen. Zudem berücksichtigt der niedrigste Pflegegrad 1 bereits geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und ermöglicht so einen leichteren Zugang zu den Pflegeleistungen. Künftig wird es daher mehr Anspruchsberechtigte geben.

Leichtere Ãnderung

Die bisherigen Pflegestufen gehen mit Jahresbeginn automatisch in den entsprechenden Pflegegrad über. "Schlechter gestellt wird dabei sicher niemand", sagen die  Pflegeversicherungen. Bei der ambulanten Pflege etwa steigen die Leistungen von bisher 123 bis 728 Euro pro Monat auf 125 bis 901 Euro.

Bessere Prävention

Ein Ziel der Reform ist, die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen möglichst lange zu erhalten oder wiederherzustellen. Neu ist die Vielfalt der Empfehlungen, die der Gutachter dafür aussprechen kann: von Kursen zur Sturzprävention oder Vermeidung von Fehl- und Mangelernährung über Hilfs- und Pflegehilfsmittel bis hin zu Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern sollen.

Sonderregelungen für Kinder

Für Kinder mit besonderem Pflegebedarf gibt es im neuen Pflegegesetz ebenfalls Sonderregelungen. So werden Säuglinge und Kleinkinder bis zum 18. Lebensmonat pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft als ältere Kinder und Erwachsene. Während dieser Zeit wird auch keine neue Begutachtung notwendig.

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