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Den Nachwuchs ungestört aufziehen

Tierschutzverein macht auf Fäll- und Schnittverbot für Gehölze aufmerksam

Durch das Fällverbot können sich auch Baumbewohner wie Eichhörnchen ungestört ihren Jungen widmen. (Bild: bb)

Auch wenn das Wetter noch zwischen Sonnenschein und Schneeregen, zwischen lauem Lüftchen und Sturmböen hin- und herschwankt, so merkt man doch deutlich, dass sich das Leben in der Natur bereits auf den Frühling eingestellt hat. Die Tiere, die Winterschlaf gehalten haben, sind schon vor einigen Wochen erwacht und bereits Ende Februar haben sich die ersten Zugvögel aus ihren Winterquartieren im Süden zurückgemeldet. "Unsere Wildtiere spüren den Umschwung viel schneller als wir Menschen und bereiten sich schon frühzeitig auf die Paarung und den Bau von Nestern vor", erklärt die Sprecherin des Tierschutzvereins München, Judith Brettmeister.

Brutstätte und Nahrungsquelle

Seit 1. März gilt wieder das bundeseinheitliche Fäll- und Schnittverbot für Bäume, Hecken, Gebüsche und Schilfbestände. Gehölze und Rohrgräser dürfen bis zum 30. September weder heruntergestutzt noch zerstört werden. Nachzulesen ist dies in § 39 (Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen), Artikel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes. Zulässig sind lediglich "schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen".

"Durch diese Bestimmungen sollen Vogelarten geschützt werden, die in Bäumen, Hecken und Gebüschen nisten", erläutert die Tierschützerin. "Aber auch für das Überleben vieler anderer Tierarten haben Gehölze eine wichtige Funktion. Insekten finden in den blühenden Büschen reichlich Nahrung und Baumbewohner wie Eichhörnchen und Baummarder können ihre Jungen ohne Störung aufziehen. Deshalb sollte man auch vor einem Pflegeschnitt immer prüfen, ob das Gehölz als Nistplatz für Tiere dient. Wenn dies der Fall ist, muss man warten, bis die Jungtiere flügge geworden sind und die Pflegemaßnahmen um einige Woche verschieben."

Zweige für die Vase

Ein Verstoß gegen das Naturschutzgesetz gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro belegt werden. "Wer jetzt vor Ostern ein paar Forsythienzweige oder Weidenkätzchen für die Vase schneiden möchte, der bekommt keine Probleme", betont Judith Brettmeister. "In kleinsten Mengen ist dies erlaubt, sofern an der Pflanze dabei keine Schäden entstehen. Allerdings möchte ich zu bedenken geben, dass die Weidenkätzchen im Frühling eine der wichtigsten Nahrungsquellen für Bienen sind. Angesichts des Insektensterbens sollte man vielleicht lieber darauf verzichten."

 


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