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Achtung Betriebsgeheimnis

Auf was Mitarbeiter achten sollten

Mitarbeiter kommen im Job mit einer Vielzahl an Informationen in Kontakt. Für die tägliche Arbeit ist das unerlässlich - jeder sollte aber genau prüfen, welche Informationen an Außenstehende weitergegeben werden können. (Bild: fizkes/fotolia/randstad)

Bei dem Begriff Betriebsgeheimnis denken die meisten an Preisabsprachen und Wirtschaftsspionage. Der juristische Begriff setzt jedoch viel früher an, denn Betriebsgeheimnisse sind Informationen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind. Darunter fällt ein entsprechend weiter Bereich.

Ein klassischer Fall ist das Ausplaudern von Informationen über die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers. Insbesondere wenn Kunden oder Banken davon erfahren, handelt es sich um geschäftsschädigendes Verhalten. Ein Tabu ist auch die Weitergabe von Missständen. Probleme müssen zunächst beim Vorgesetzten angesprochen werden. Der nächste Weg führt zum Betriebsrat. Erst dann dürfen Behörden eingeschaltet werden – auch anonym.

Auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses besteht weiterhin Verschwiegenheitspflicht. Wer Interna des alten Arbeitgebers an Dritte weitergibt, kann von ihm noch auf Schadenersatz verklagt werden. Ein Arbeitgeber kann aber nicht verlangen, dass grundsätzlich alle Informationen und Tatsachen als Betriebsgeheimnis gehandhabt werden. Solche All-Klauseln im Arbeitsvertrag sind daher in der Regel unzulässig. Auch der Verdienst gehört meist nicht zum Betriebsgeheimnis – selbst dann, wenn dies im Arbeitsvertrag so formuliert ist.

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