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Montag, 06.10.2014, 09:10 Uhr  · cr         
           

Wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann

Die Patientenverfügung: eine Entscheidung fürs Leben

Das Leben läuft nur selten wie geplant. Auf der sicheren Seite ist der, der für alle Fälle vorsorgt – auch für den Fall, dass er selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.

Während eine schwerwiegende Erkrankung dem Betroffenen meist noch Zeit lässt, Vorsorge zu treffen, kommt ein Unfall ohne Vorwarnung. Treffen kann es alle gleichermaßen und deshalb sollte sich auch jeder dann Gedanken machen, wenn er noch Entscheidungen treffen kann, in „guten“ Zeiten. Sei es hinsichtlich seiner Geschäftsfähigkeit mit einer Vorsorgevollmacht. Oder sei es hinsichtlich ärztlicher Eingriffe und therapeutischen Maßnahmen mit einer Patientenverfügung.

Willen respektieren

Vorsorge treffen bislang nur wenige. Warum an Krankheit und Pflege denken, wenn doch alles gut läuft? Und wenn der Fall doch eintritt, kümmert sich schon die Familie. In den meisten Fällen stimmt das auch. Aber wie sollen die Familienmitglieder den genauen Willen des Patienten kennen, wenn dieser ihn nie ausführlich formuliert hat?

Was der Patient in einer Vorsorgevollmacht, in einer Betreuungsverfügung und in einer Patientenverfügung niederschreibt, gilt als Ausdruck des persönlichen Willens und muss zunächst respektiert werden. In der Patientenverfügung erklärt der Patient, welche ärztlichen Behandlungen er zulässt und welche er ablehnt. Am bekanntesten ist der Fall des Einsatzes von lebenserhaltenden Maßnahmen. Mit einer Patientenverfügung kann der Patient erklären, dass die Mediziner alles für die Erhaltung seines Lebens unternehmen sollen – was sie ohnehin müssen – oder er kann die lebenserhaltenden Maßnahmen ablehnen, wenn er zum Beispiel befürchtet, im Koma oder Wachkoma dahinzuvegetieren, weil er ohne maschinelle Unterstützung nicht mehr lebensfähig wäre.

Prüfen und kontrollieren

Eine Patientenverfügung sollte so flexibel sein wie der menschliche Wille selbst. Wer hat nicht schon mal seine Meinung geändert? Ebenso sollte man seinen Willen vor der Niederschrift ausführlich prüfen und regelmäßig kontrollieren, ob die Patientenverfügung noch mit dem sich verändernden Willen übereinstimmt. Eine Patientenverfügung bedarf nicht unbedingt einer weiteren Person, die den Willen des Patienten erklärt und durchsetzt.

Anders bei einer Betreuungsverfügung, die einer oder mehreren Personen die Entscheidungsvollmacht über die medizinische Betreuung des Patienten gibt. Solch ein Betreuer kann durchaus in der Lage sein zu entscheiden, ob der Wille des Patienten sich im Vergleich zu seiner vielleicht veralteten Patientenverfügung verändert hat. Dennoch kommen Ärzte an einer Patientenverfügung nicht so einfach vorbei. In einem akuten Notfall, zum Beispiel einem Unfall, kann es sein, dass ein Arzt der Patientenverfügung zuwider handelt. In diesem Fall aber kann der Arzt nicht erst abwarten, bis geklärt ist, welchen Willen der Patient im Vorfeld ausgedrückt hat. Wenn es um Leben und Tod geht, muss der Arzt unverzüglich handeln. Erfolgt eine solche Zuwiderhandlung jedoch im Wissen um eine gegenteilige Patientenverfügung, so macht sich der Arzt der Körperverletzung schuldig.

Genaue Formulierung

Niemand kann den Patienten – besonders, wenn sie noch gar keine sind – die Entscheidung über Leben und Tod abnehmen. Daher sollte sich jeder, der sich noch nicht mit den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung befasst hat, darum kümmern. Denn einer anderen Person diese Entscheidungen alleine zu überlassen, bedeutet vielleicht ein Handeln gegen den eigenen Willen und Unsicherheit bei denjenigen, die die Entscheidung auf einer vagen Grundlage treffen müssen. Hierbei sollte man seinen Willen so genau wie möglich formulieren. Aber Achtung: Man begibt sich durchaus auf juristisches Glatteis. Wer sich informieren möchte, findet Rat beispielsweise bei der Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München (www.muenchen.de/betreuungsstelle) und beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (www.bmjv.de).


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