Weniger Konflikte durch geheime Wahl
Wohnen im Eigentum e.V. fordert gesetzliche Regelung für Beiratswahl
Die Wahl zum Verwaltungsbeirat wird in fast allen Wohnungseigentümergemeinschaften in offener Abstimmung durchgeführt. Das heißt, dass alle anderen Eigentümer sehen können, für wen der Einzelne abstimmt. Dies führt oft dazu, dass sich einzelne Wohnungseigentümer verpflichtet sehen, den bestehenden Verwaltungsbeirat erneut zu wählen, obwohl dieser eigentlich schon seit langem keine gute Arbeit mehr macht. Oder Wohnungseigentümer trauen sich nicht, für einen Kandidaten zu stimmen, der dem Verwalter kritisch gegenübersteht. Schließlich will man auch in Zukunft gut miteinander auskommen. Wohnen im Eigentum e.V. (WiE) fordert daher im Rahmen der anstehenden Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (= WEGesetz) einen gesetzlich verbrieften Anspruch eines jeden Eigentümers auf geheime Wahl des Verwaltungsbeirats.
Vertrauenswahl
Wohnen im Eigentum e.V. sieht die Wahl des Verwaltungsbeirats als eine Vertrauenswahl an. Doch das Wohnungseigentumsgesetz sieht eine geheime Abstimmung nicht vor. Soweit in der Gemeinschaftsordnung oder durch einen Mehrheitsbeschluss keine andere Art der Abstimmung geregelt ist, ist diese daher formfrei, also beispielsweise durch einfaches Handheben, möglich. Hierbei ist dann allerdings für alle anderen Eigentümer sichtbar, wer sich für welchen Kandidaten entscheidet.
Um zu vermeiden, dass sich Eigentümer bei ihrer Entscheidung dem sozialen Druck der Gemeinschaft beugen und nur deswegen für einen Kandidaten stimmen, weil sie sich dazu verpflichtet fühlen, fordert Wohnen im Eigentum e.V. daher im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur WEGesetz-Reform, dass jedem Eigentümer ein gesetzlich verbriefter Anspruch auf Durchführung einer geheimen Wahl eingeräumt werden muss.
Aktuell ist die geheime Wahl des Verwaltungsbeirats, sofern nicht in der Gemeinschaftsordnung geregelt, nur über einen Geschäftsordnungsantrag möglich, der mehrheitlich beschlossen werden muss. Ein Geschäftsordnungsantrag kann auch noch in der Eigentümerversammlung gestellt werden.
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