"Trauriges Ergebnis für Verbraucher"
Kündigungen von Bausparverträgen sind zulässig
Bausparkassen haben zehn Jahre nach der ersten Zuteilung eines Bausparvertrags die Verträge vieler Verbraucher gekündigt – obwohl diese noch nicht voll angespart waren. "Sie beriefen sich dabei auf eine Vorschrift, die dem Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht zehn Jahre nach dem vollständigen Darlehensempfang zugesteht", erklärt Susanne Götz, Finanzjuristin der Verbraucherzentrale Bayern.
Kündigungen sind rechtmäßig
Die gesetzliche Regelung aus dem Darlehensrecht passt nach Auffassung der Bausparkassen auch für die Kündigung des Bausparvertrags. Es bestehe eine vergleichbare Situation, da der Bausparkunde der Kasse in Wahrheit einen Kredit gewähre. Gerichte beurteilten die rechtliche Lage bislang unterschiedlich. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Kündigungen in zwei Urteilen für rechtmäßig erklärt. Der BGH bejaht das Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife, auch wenn Verträge noch nicht voll bespart sind.
"Ein trauriges Ergebnis für betroffene Verbraucher", sagt Juristin Götz. Die Verbraucherzentrale Bayern rät denjenigen, die der Kündigung widersprochen haben, nun zu handeln. Es sei wichtig, das Geld abzurufen, das unverzinst bei der Bausparkasse geblieben ist. Es solle neu angelegt werden, um weitere Zinseinbußen zu vermeiden. Alternativangebote sollten sorgsam geprüft werden. Betroffene können sich bei Fragen unter https://www.verbraucherzentrale-bayern.de/home im Internet informieren oder sich unter 090018090010 an die Telefonberatung der Zentrale wenden. Hier gibt es außerdem anbieterunabhängige Beratung zur Geldanlage im Allgemeinen.
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