„Fragwürdige Entscheidung“
BA-Vorschlag abgelehnt: Kein Tempo 30 in der Megerlestraße
In der Megerlestraße darf weiterhin Tempo 50 gefahren werden. Das hat das Kreisverwaltungsreferat (KVR) entschieden und damit einen Vorschlag des Bezirksausschusses Allach-Untermenzing (BA 23) auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit 30 km/h zurückgewiesen. Die Begründung des Lokalparlaments schien einleuchtend: Die kurze Megerlestraße verbindet die Karl-von-Roth- mit in der Menzinger Straße und in beiden Straßen darf höchstens Tempo 30 gefahren werden. „Den Vorschlag des KVR finde ich deshalb nicht in Ordnung“, erklärt Fritz Schneller. Nicht nur, weil in den beiden angrenzenden Straßen nur 30 km/h gefahren werden dürfe, sondern auch, weil sich direkt an der Megerlestraße ein Spielplatz befinde.
„Da frage ich mich, haben die in der Verwaltung kein Hirn“, so der SPD-Politiker weiter. „Wer sich die Situation vor Ort anschaut, versteht, was ich meine. Ich werde so oft von Bürgern auf dieses Thema angesprochen.“ Und Heike Kainz, die Vorsitzende des Lokalparlaments, sagt: „Ich finde die Entscheidung auch fragwürdig, zumal es sich bei der Megerlestraße nur um ein ganz kurzes Stück handelt.“ Man werde den Vorschlag so nicht hinnehmen und noch einmal Tempo 30 fordern. Dies hat das Gremium mehrheitlich gegen die Stimme von Walter Stach beschlossen. „Die Begründung des KVR ist eindeutig. Alle unsere Argumente werden widerlegt“, findet der CSU-Politiker.
Nach Angaben des KVR gibt es zwei verschiedene Formen von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h: Tempo 30-Zonen dürfen nur in Wohngebieten eingerichtet werden, wo mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie einem hohen Querungsbedarf zu rechnen ist. Das Aufkommen von Durchgangsverkehr dürfe dabei nur von geringer Bedeutung sein. Zudem darf sich die Zonenregelung nach KVR-Angaben nicht auf Vorfahrtsstraßen erstrecken. Die Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen auf 30 km/h ist ansonsten nur als Einzelmaßnahme und in Einzelfällen beim Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Voraussetzung hierfür ist demnach unter anderem eine besondere Gefährdungssituation, die über das allgemeine Risiko hinausgeht.
KVR: Einbeziehung nicht möglich
Beim Straßenzug Menzinger-/ Megerlestraße handelt es sich um eine nicht unbedeutende Verbindung zwischen Ober- und Untermenzing, betont auch das KVR. Wegen der gleichzeitigen Funktion als Erschließungsstraße der angrenzenden Wohngebiete sei, gegenüber den anderen Straßen ein höheres, wenn auch insgesamt nicht als sehr bedeutend einzustufendes, Verkehrsaufkommen zu verzeichnen. Die Einbeziehung in eine Tempo 30-Zone sei daher nicht möglich.
Unauffällige Unfallsituation
„Die Reduzierung der Geschwindigkeit in der Menzinger Straße erfolgte im Abschnitt zwischen der Fasanen- und der Trumppstraße aufgrund des schlechten Ausbauzustands, wodurch eine besondere Gefährdungssituation für Fußgänger besteht, aus Gründen der Verkehrssicherheit als Einzelmaßnahme“, heißt es von Seiten des KVR weiter. „In den übrigen Teilen der Menzinger Straße und in der Megerlestraße liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor, da es ausgebaute Gehwege gibt.“ Auch die Unfallsituation in der Megerlestraße sei unauffällig.
Das beidseitige Parken am rechten Fahrbahnrand führt nach Ansicht des KVR und auch der Polizei zur Reduzierung des Geschwindigkeitsniveaus. Das Gleiche gelte für haltende Linienbusse. Bei stichprobenartigen Kontrollen habe die Polizei kein einziges Fahrzeug gemessen, das sich nicht an die zulässige Geschwindigkeit gehalten habe. Man habe auch kein überlautes Beschleunigen festgestellt können. Zudem sei die Lärmbelästigung in der Megerlestraße als ortsüblich hinzunehmen und damit zumutbar.
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