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Rubrik: Gesamt · Stadtteil: München
Keine Waren und Menschen anfassen
Schutzpflicht gilt auch auf Lebensmittelmärkten
Seit Montag, 27. April, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung neben Geschäften und dem öffentlichen Personennahverkehr auch auf allen Münchner Märkten Pflicht. Sollte keine Mund-Nasen-Bedeckung zur Verfügung stehen, kann ein Tuch oder ein Schal vor Mund und Nase gebunden werden. Dies betrifft alle ab sechs Jahren, also Händler, Verkäufer, Kunden und Besucher des Marktes.
Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:
• Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen
• Kein Anfassen von Waren und Personen
• Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln.
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