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Rubrik: Gesamt · Stadtteil: München
Alle unnötigen Kontakte vermeiden
Ab Mittwoch gelten neue Corona-Regeln
Die von der Staatsregierung bislang ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie haben noch nicht zu einem spürbaren landesweiten Rückgang der Infektionszahlen geführt. Vielmehr kommt es weiter zu starken, diffusen Infektionsgeschehen mit zahlreichen regionalen Hotspots. Die Belastung des Gesundheitssystems spiegelt sich in der steigenden Zahl der in Kliniken liegenden COVID-19-Patienten wider. Das Ziel einer erfolgreichen Pandemieeindämmung ist es zunächst, eine Inzidenz von 50 zu erreichen. Erst ab diesem Inzidenzwert ist eine sichere Nachkontrolle von Infektionswegen möglich und erst dann kann an Lockerungen für das öffentliche Leben gedacht werden.
Das Infektionsgeschehen stagniert aktuell jedoch und weist keine klare Trendlinie nach unten auf. Die Zahl der täglichen Corona-Todesfälle in Bayern hat ein erschreckendes Ausmaß angenommen, wobei vor allem die ältere Bevölkerung betroffen ist. Die daraus zu ziehende Folgerung ist für die Staatsregierung eindeutig: Die aktuell bereits geltenden Maßnahmen reichen nicht aus, um das Pandemiegeschehen in Bayern nachhaltig zu begrenzen. Deshalb hat die Staatsregierung mit Wirkung ab Mittwoch, 9. Dezember, weitere Maßnahmen beschlossen: Sie ruft die gesamte Bevölkerung zur disziplinierten Mithilfe auf und bittet darum, alle unnötigen Kontakte zu vermeiden sowie die Abstands- und Hygieneregeln weiter konsequent zu befolgen.
Was gilt im Katastrophenfall?
Am Wochenende hat die Ministerrunde das Innenministerium gebeten, zum 9. Dezember das Vorliegen des coronabedingten Katastrophenfalles festzustellen.Die neue 10. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung soll bis zum 5. Januar 2021 gelten. Es gelten dann folgende Ausgangsbeschränkungen:
Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur noch mit triftigen Gründen möglich.
Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere:
• die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
• die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
• der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
• Versorgungsgänge, Einkauf und der Besuch von Dienstleistungsbetrieben (inkl. Weihnachtsbesorgungen),
• der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht),
• der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen,
•die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
• die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
• die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen in engem Kreis,
• Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit einem anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt 5 Personen nicht überschritten wird,
• Handlungen zur Versorgung von Tieren,
• der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schule, Hochschule und sonstiger Ausbildungsstätte,
• Ämtergänge,
• die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften ( aber nun auch am Platz Maskenpflicht sowie mit Gesangsverbot),
• die Teilnahme an zulässigen Versammlungen nach dem BayVersG.
Was gilt über Weihnachten?
Nur für die Zeit vom 23. bis 26. Dezember gilt in ganz Bayern eine gelockerte Kontaktbeschränkung. Während dieser vier Tage ist der gemeinsame Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und weiteren Personen erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht) Für die Zeit ab dem 27. Dezember, also auch für Silvester und Neujahr, gelten dagegen keine Sonderregelungen.
Was gilt in Schulen?
Von der 1. bis zur 7. Jahrgangsstufe wird an allen Schulen und in den Förderschulen sowie in FOS / BOS der Präsenzunterricht beibehalten. Ab Jahrgangsstufe 8 gilt Wechselunterricht. Ausnahmen gelten nur für das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart. Distanzunterricht gilt an allen beruflichen Schulen.
Was gilt in Altenheimen?
Für Altenheime und Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen gilt:
• Jeder Bewohner darf höchstens einen Besucher pro Tag empfangen.
• Als Besucher wird nur zugelassen, wer einen aktuellen negativen Coronatest nachweisen kann (insbesondere Schnelltests).
• Das Betreten der Einrichtungen durch Besucher ist nur mit einer FFP2-Maske erlaubt.
• Alle Beschäftigten der Einrichtungen haben sich in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal wöchentlich, einem Coronatest zu unterziehen.
Reihentestungen sollen angeboten werden
Der Ministerrat betonte die Pflicht der Gesundheitsämter, eine vollständige Nachverfolgung von Infektionsketten sicherzustellen. Sobald sich abzeichne, dass das nicht mehr gewährleistet werden kann, sind die Gesundheitsämter verpflichtet, um personelle Verstärkung etwa durch Kräfte von Polizei und Bundeswehr zu ersuchen.
Um einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten, haben die zuständige Kreisverwaltungsbehörden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Testkapazitäten freiwillige Reihentestungen insbesondere in Einrichtungen mit vulnerablen Personen (z. B. Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser) und Schulen durchzuführen und anzubieten.
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