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Rubrik: Gesamt · Stadtteil: München
„Unverantwortlich und unvereinbar“
Fraktion der Grünen im Bezirksausschuss: Panzerteststrecke darf nicht genehmigt werden
Die Grünen-Fraktion des Bezirksausschusses Allach-Untermenzing (BA 23) unterstützt zwar inhaltlich die Stellungnahme des Gremiums, die man maßgeblich miterstellt habe, zur Neugenehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) des Rüstungsbetriebs Krauss-Maffei Wegmann (der Werbe-Spiegel berichtet). Dies geht aus einem Schreiben der Fraktion an das Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU) hervor. Man sei aber der Meinung, „dass die Genehmigung der Panzerteststrecke nach dem BImschG nicht erteilt werden kann“, erklärt Falk Lamkewitz.
„Schutz der Zivilbevölkerung“
„Grundsätzlich halten wir Produktionsanlagen und Prüfstrecken von Rüstungsunternehmen in Wohngebieten für unverantwortlich und unvereinbar“, so der Grünen-Fraktionssprecher weiter. „Allacher Zeitzeugen berichten von Bombenteppichen rund um Krauss-Maffei im Jahr 1945. Hier sollte heute der Schutz der Zivilbevölkerung eigentlich oberste Aufgabe aller Behörden sein.“ Neben den Einwendungen in der Stellungnahme des BA 23 wende man erhebliche Bedenken hinsichtlich des gesamten Verfahrens ein.
„Stellungnahme nur unter Vorbehalt“
So fehlen nach Ansicht der Grünen die Stellungnahmen und Gutachten des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU), obwohl diese bereits 2018 angefordert wurden. Eine Stellungnahme sei deshalb nur unter Vorbehalt möglich. „Es bestehen erhebliche Zweifel, ob tatsächlich ein Bestandsschutz für die Anlage geltend gemacht werden kann, da es zum Beispiel größere Hallenbaumaßnahmen zwischenzeitlich gibt“, wie Lamkewitz weiter betont. Ferner habe es der Antragsteller versäumt, innerhalb der Übergangsfristen zum BImSchG diesen Neugenehmigungsantrag fristgerecht zu stellen und die Erfüllung der Anforderung des BImSchG an die Anlage nachzuweisen.
Es sei zudem nicht ersichtlich, dass der Betreiber gemäß Absatz 3.1 der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) sichergestellt habe, dass zum einen durch die Geräusche seiner Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen und zum anderen ausreichende lärmmindernde Maßnahmen, wie zum Beispiel eine schalldämmende Übertunnelung der Fahrstrecken und Emissionsorte, getroffen wurden.
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