Unbefriedigender Zustand
Stadt hat Gesetzesinitiative zur Ergänzung des §34 BauGB angeregt
Die Landeshauptstadt München soll nur dann eine Baugenehmigung für Wohnbauprojekte mit mehr als zehn Wohnungen im 23. Stadtbezirk erteilen, wenn das Bauprojekt für die dort einziehenden Kinder einen Betreuungsplatznachweis erbringt. Diese Regelung solle solange gelten, bis in Allach-Untermenzing mindestens der stadtweite Durchschnittswert aller drei Betreuungsquoten erreicht sei. So zumindest lautete eine Empfehlung der Bürgerversammlung Allach-Untermenzing, die im vergangenen Jahr mehrheitlich so beschlossen wurde.
Dem Vorschlag könne man aufgrund der aktuellen Gesetzeslage nicht entsprechen, heißt es nun von Seiten des Referats für Stadtplanung und Bauordnung. Grundsätzlich sei die Schaffung von Kinderbetreuungsmöglichkeiten ein wichtiges Anliegen. So werde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen stets ermittelt, welcher Bedarf an zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen durch die Schaffung des neuen Wohnraums hervorgerufen werde.
„Betreuungsplätze werden grundsätzlich hergestellt“
„Die Planungsbegünstigten werden durch städtebauliche Verträge dazu verpflichtet, die erforderlichen Kindertageseinrichtungen entweder selbst zu errichten oder die Kosten für die Errichtung zu tragen“, heißt es in einer Beschlussvorlage des Referats für Stadtplanung und Bauordnung, die dem Bezirksausschuss Allach-Untermenzing (BA 23) kürzlich vorlag und der das Gremium einstimmig zugestimmt hat. Bestehe in der Umgebung des Planungsgebiets bereits vor Realisierung der Neubebauung ein Bedarf, so werden auch diese im Gebiet des Bebauungsplans errichtet. Die in der Umgebung erforderlichen Betreuungsplätze werden nach Ansicht des Planungsreferats daher grundsätzlich hergestellt.
Keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften
Anders sei dies, wenn im unbeplanten Innenbereich gemäß §34 Baugesetzbuch (BauGB) gebaut werden soll. Das Gesetz sehe vor, dass eine Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. „Das bedeutet, dass die Landeshauptstadt München dazu verpflichtet ist, eine Genehmigung zu erteilen, wenn die hierfür vorgesehenen Regelungen eingehalten werden.“ Die Stadt habe insoweit keinen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum. „Da es leider keine rechtliche Vorschrift gibt, die den Nachweis eines Kinderbetreuungsplatzes fordert, kann die Bauaufsichtsbehörde die Erteilung der Baugenehmigung nicht von einem solchen Nachweis abhängig machen“, erklärt das Referat für Stadtplanung und Bauordnung weiter.
Gesetzesinitiative angeregt
Die Landeshauptstadt München könne auch keine derartige rechtliche Vorschrift schaffen, da es ihr an der hierfür erforderlichen Zuständigkeit fehlt. Die Gesetzgebung erfolge durch das Land oder den Bund, eine Gemeinde könne nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung eigenes Ortsrecht schaffen. Auch von Seiten der Stadt sehe man dies als unbefriedigend an. Man habe daher eine Gesetzesinitiative angeregt, mit der die Änderung beziehungsweise Ergänzung des §34 BauGB erreicht werden solle. Die Stadt schlägt eigenen Angaben zufolge vor, den §34 BauGB um einen neuen Satz 3 zu ergänzen, der unter anderem die Herstellung der erforderlichen sozialen Infrastruktur unter Beteiligung der privaten Bauherren ermögliche. „So könnte auch bei Erteilung einer Baugenehmigung im Rahmen des §34 BauGB die Errichtung erforderlicher Kindertageseinrichtungen gefordert werden.“
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