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Rubrik: Gesamt · Stadtteil: München
Nutzung nur für Schulfamilie
Grundschulparkplatz wird nicht für Friedhofsbesucher geöffnet
Der Schulparkplatz der Grundschule an der Eversbuschstraße bleibt weiter der Schule vorbehalten. Dies geht aus einer Antwort des Referats für Bildung und Sport (RBS) auf einen Stadtratsantrag der Bayernpartei hervor, die gefordert hatte, den Parkplatz auch für Friedhofsbesucher zugänglich zu machen. Mit den knappen Parkplatzressourcen in der Stadt solle zum Wohle aller umgegangen werden, hieß es in der Antragsbegründung. „Im Gesundheitsausschuss wurde im Mai 2019 beraten, ob für mobilitätseingeschränkte und/ oder ältere Friedhofsbesucher der Parkplatz der Grundschule an der Eversbuschstraße 182 nach Unterrichtsschluss und an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden kann“, erklärten die Stadtratsmitglieder Johann Altmann, Josef Assal, Eva Caim, Richard Progl, Mario Schmidbauer und Andre Wächter im Oktober vergangenen Jahres. „Außerhalb der Schulzeiten finden zum Beispiel am Wochenende Fremdbelegungen durch Vereine statt, denen diese Parkplätze zur Verfügung gestellt werden. Warum dann nicht auch für Allacher Bürgerinnen und Bürger?“
„Durchaus verständlicher Wunsch“
Das Referat für Gesundheit und Umwelt sei einer Bitte des Ausschusses nachgekommen und habe beim Referat für Bildung und Sport eine Stellungnahme eingeholt. Das RBS lehne den von Allacher Bürgern geäußerten Wunsch, ihren „privaten“ Schulparkplatz zur Verfügung zu stellen, der folgender Begründung ab, dass dem durchaus verständlichen Wunsch der Friedhofs- und Kirchenbesucher, in unmittelbarer Nähe über einen Parkplatz zu verfügen, der Wunsch der Lehrer, Eltern und Kinder nach einem sauberen, sicheren und organisatorisch funktionierenden Schulgrundstück entgegenstehe, der sicherlich auch berechtigt sei, „zumal Lehrkräfte durchaus auch von außerhalb des Ortsteils die Grundschule an der Eversbuschstraße anfahren“.
Begründeter Anspruch
Die Schulfläche inklusive der Schulparkplätze sind nach Angaben von Stadtschulrätin Beatrix Zurek Teil der öffentlichen Einrichtung „Schule“, die diesem Zweck gewidmet sei. Dies stelle auch den Nutzungsrahmen dieser öffentlichen Einrichtung dar und begründe somit einen Anspruch auf Nutzung durch diesen Personenkreis, der sogenannten Schulfamilie. Mit der Verwaltung der Schulimmobilien und -grundstücke sei das Zentrale Immobilienmanagement des Referats für Bildung und Sport beauftragt. Die Verwaltung orientiere sich am gegebenen rechtlichen Rahmen und den Entscheidungen der kommunalen Gremien.
„In diesem Fall orientiert sich die Nutzung der Schulimmobilie am hauptsächlichen Nutzungs- beziehungsweise Widmungszweck ‚Schule‘ und den sonstigen zugelassen Nutzungen im Rahmen der städtischen Pflicht- und freiwilligen Aufgaben, wie beispielsweise Förderung des Breitensports, worin sich somit auch die Nutzungsbegrenzungen finden“, erklärt Beatrix Zurek weiter. Gemäß der Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt München seien beim Neubau eines Gebäudes Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen. Diese Verfügung beruhe auf stadt- und verkehrsplanerischen Überlegungen der Landeshauptstadt München. „Insofern stehen die Parkplätze dem betrieblichen Zu- und Abgangsverkehr dieser Einrichtung zur Verfügung. Ein Anspruch der Lehrerinnen und Lehrer auf einen Parkplatz besteht jedoch nicht“, so die Stadtschulrätin. „Die Notwendigkeit, einen vorhandenen Stellplatz im Rahmen der gegebenen Kapazitäten und entsprechend dem zugeordneten Zweck zu verwenden, ist der Nutzungsmöglichkeit und der zur Verfügung gestellten Ressource immanent.“
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