| Ausgabe: | Sendlinger Anzeiger München |
| Woche: | 11 - 2011 |
| Autor: | kdk |
14 Tage fehlten deutsche Arbeitnehmer 2009 durchschnittlich am Arbeitsplatz. Doch ein ärztliches Attest bedeutet nicht automatisch, dass man im Bett bleiben muss: Notwendige Gänge, wie zum Einkaufen oder in die Apotheke, sind ebenso erlaubt wie alles, was der Genesung dient, z.B. ein kurzer Spaziergang bei Grippe. Sogar Reisen sind in Ausnahmefällen möglich – solange der Heilungsprozess nicht beeinträchtigt wird, etwa bei einer gebrochenen Hand. Reisen sollten jedoch nur auf ärztliche Empfehlung hin angetreten werden. Wichtig ist auch, dass die Reise mit Arbeitgeber und Krankenversicherung abgesprochen wird.
Die Personalabteilung oder der Chef müssen laut Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) auf jeden Fall "unverzüglich" informiert werden, wenn der Mitarbeiter aufgrund einer Unpässlichkeit nicht zur Arbeit erscheinen kann. Dabei sollte auch eine Prognose über die Krankheitsdauer gegeben werden. Wie schnell der Erkrankte dann ein Attest nachreichen muss, hängt vom Betrieb ab: Manche Firmen bestehen bereits ab dem ersten Fehltag auf der ärztlichen Bescheinigung, andere halten sich an die gesetzliche Frist von drei Kalendertagen, die in § 5 des EntFG geregelt ist. Wichtig ist, dass das Attest vorgelegt wird – versäumt der Mitarbeiter dies, ist bei wiederholtem Vorkommen im Ausnahmefall sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt.
Wer schneller gesundet als erwartet, kann an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Die ärztliche Krankschreibung gibt lediglich eine Prognose über die voraussichtliche Krankheitsdauer ab. Sie ist kein Arbeitsverbot und Kranken- und Unfallversicherungsschutz bestehen trotzdem. Der Arbeitgeber sollte jedoch vor Arbeitsantritt informiert werden. Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de
| Ausgabe: | Sendlinger Anzeiger München |
| Woche: | 11 - 2011 |
| Autor: | kdk |
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