| Ausgabe: | Sendlinger Anzeiger München |
| Woche: | 16 - 2010 |
| Autor: | kdk |
Vom wackeligen Hochzeitsvideo bis hin zum Blockbuster des Jahres – im weltweiten Datennetzwerk boomt die Mentalität des Gebens und Nehmens. Dass dabei zwischen „legal“ und „illegal“ oft nur ein Klick liegt, wissen allerdings nur die wenigsten. So ist das öffentliche Bereitstellen von urheberrechtlich geschützten Werken nach § 19a und § 15 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) nur mit Zustimmung des Urhebers gestattet. „Der so genannte ‚Upload’ von geschützten Inhalten wie etwa Filmen, Computerspielen, Software oder Musikstücken auf die Server von öffentlichen Tauschbörsen ist deshalb in den meisten Fällen verboten“, beschreibt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung die aktuelle Rechtslage. Im Gegensatz dazu wurde der Download von geschützten Inhalten bis vor wenigen Jahren nicht bestraft. Allerdings hat der Gesetzgeber diese Lücke im deutschen Urheberrecht mittlerweile geschlossen. Seitdem steht auch das Herunterladen und Vervielfältigen von offensichtlich illegal bereitgestellten Inhalten unter Strafe. Bei Verstößen gegen das geltende Recht müssen Raubkopierer mit zum Teil empfindlichen Strafen rechnen. Zusätzlich können die möglichen Schadenersatzansprüche der Musik- und Filmindustrie dabei schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen.
| Ausgabe: | Sendlinger Anzeiger München |
| Woche: | 16 - 2010 |
| Autor: | kdk |
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