| Ausgabe: | Werbe-Spiegel |
| Woche: | 20 - 2010 |
| Autor: | red |
Für die meisten Beschäftigten kommt die betriebliche Insolvenz nicht über Nacht. Gerüchte verdichten sich zur Wahrheit: Das Unternehmen muss Insolvenz anmelden. Dies ist dann der Fall, wenn der Betrieb zahlungsunfähig ist, wenn die Zahlungsunfähigkeit mangels Liquidität droht oder wenn es überschuldet ist. Dann wird beim Amtsgericht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Das Gericht bestellt meist einen vorläufigen Insolvenzverwalter und die Geschäfte gehen vorerst weiter.
Stellt die Firma die Lohnzahlungen ein, springt die Arbeitsagentur für drei Monate ein. Das so genannte Insolvenzgeld kann aber erst beantragt werden, wenn das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen hat . Nach Eintritt des Insolvenzereignisses hat der Arbeitnehmer eine Frist von zwei Monaten, in der er das Ausfallgeld beantragen kann.
Nicht vorschnell kündigen: Gerät die Firma in eine Insolvenz, sollten die Beschäftigten aus nicht vorschnell kündigen. Denn vielleicht findet sich doch noch ein neuer Investor für den Betrieb und der Arbeitsplatz bleibt erhalten.
Bleibt der Lohn aus, sollten die Arbeitnehmer nicht einfach zu Hause bleiben. Denn das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit der Anmeldung der Insolvenz. Manche Unternehmen stellen ihre Mitarbeiter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens frei. Sie können dann bereits nach einer neuen Arbeit suchen.
Weitere Informationen im Internet auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de.
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| Woche: | 20 - 2010 |
| Autor: | red |
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